Diese ist von der sogenannten Infrastrukturpauschale von Fr. 5'000.-- zu unterscheiden, über welche nachfolgend zu befinden ist (vgl. Klageantwort Rz 21ff.). Insgesamt steht somit fest, dass die Initialisierungspauschale von Fr. 5'000.-- gemäss Honorarvereinbarung nicht Gegenstand der Klage ist, womit über diese im vorliegenden Verfahren nicht zu befinden ist. Im Übrigen hat die Klägerin die in der Initialisierungspauschale enthaltenen Arbeiten am 8. Mai 2009 in Rechnung gestellt (bekl.act. 9). Die Rechnung wurde von © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/25 Publikationsplattform St.Galler Gerichte