© Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/25 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erstreckung der Beklagten Gelegenheit zur Vernehmlassung einzuräumen. Das unterschiedliche Vorgehen des Handelsgerichtspräsidenten ergab sich somit aufgrund des Umstandes, dass die Beklagte jeweils um Fristerstreckungen in der üblichen Dauer von rund einem Monat ersuchte, während die Klägerin eine einmalige Fristerstreckung von mehr als vier Monaten beantragte.