165 Abs. 2 ZPO). Entgegen den Vorbringen der Klägerin an Schranken liegt bei der Ansetzung von Fristen im Schriftenwechsel und bei der Gewährung von Fristerstreckungen keine Ungleichbehandlung der Parteien und insbesondere auch kein Verstoss gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 55 ZPO bzw. Art. 29 BV vor. Die Beklagte reichte innert rund drei Monaten, nachdem ihr zweimal die Frist erstreckt worden war, die Klageantwort ein. Nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 30. August 2010 um eine Fristerstreckung von mehr als vier Monaten ersuchte, erachtete der Handelsgerichtspräsident es als angezeigt, angesichts der langen Dauer der