{"Signatur": "SG_DEP_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-03-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_999_HG-2010-12_2011-03-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1762&type=1563347022&cHash=07270ddf0cdaee45c7faf07643b11147", "Checksum": "35b768075e55acbf1f8303ec236257a4"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:34:20", "Num": ["HG.2010.12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 29.03.2011 HG.2010.12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 394 und Art. 404 OR (SR 220). Beim \"Mandatsvertrag\", mit welchem die Beklagte als \"Mandatgeberin\" der Klägerin als \"Mandatnehmerin\", vertreten durch E. F., Gefahrbeauftragter, den Auftrag erteilte, u.a. auf der Grundlage der Gefahrgutbeauftragtenverordnung als Gefahrgutbeauftragte und Gefahrgutberaterin für die Beklagte zu wirken, handelt es sich um einen Auftrag und nicht um einen Innominatvertrag oder einen Vertrag sui generis. Dieser konnte von der Beklagten widerrufen bzw. fristlos gekündigt werden (Handelsgericht, 29. März 2011, HG.2010.12)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:34:20", "Checksum": "fb1225bc1955aa942d8432765990d682", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 29.03.2011 HG.2010.12\nRegeste:\nArt. 394 und Art. 404 OR (SR 220). Beim \"Mandatsvertrag\", mit welchem die Beklagte als \"Mandatgeberin\" der Klägerin als \"Mandatnehmerin\", vertreten durch E. F., Gefahrbeauftragter, den Auftrag erteilte, u.a. auf der Grundlage der Gefahrgutbeauftragtenverordnung als Gefahrgutbeauftragte und Gefahrgutberaterin für die Beklagte zu wirken, handelt es sich um einen Auftrag und nicht um einen Innominatvertrag oder einen Vertrag sui generis. Dieser konnte von der Beklagten widerrufen bzw. fristlos gekündigt werden (Handelsgericht, 29. März 2011, HG.2010.12).\n\nSeptember 2009\" nicht mehr geltend, womit darüber nicht zu befinden ist. Die Beklagte\nführte zur Begründung der Schadenersatzforderung in allgemeiner Weise aus, sie habe\nmit grossem zeitlichen Aufwand die Beziehungen zu den Behörden wieder neu\naufbauen müssen, und es sei, da die von der Klägerin geleistete Arbeit ungenügend\ngewesen sei, zusätzlicher Aufwand entstanden. Diese Ausführungen stellen keine\nhinreichend substantiierten Behauptungen dar, und es fehlen auch jegliche Beweise\nbzw. Beweisanträge. Bei den in der Rechnung vom 26. Oktober 2009 von der\nBeklagten gemachten Angaben handelt es sich um reine Parteibehauptungen, denen\nkein Beweiswert zukommt. Nicht ausgewiesen ist der von der Beklagten von der\nKlägerin geforderte pauschale Betrag von Fr. 15'000.-- für einen erlittenen\nImageschaden. Des Weiteren fordert die Beklagte Aufwendungsersatz für diverse\nSchreiben und Gespräche \"auf Grund der Vorfälle\" in der Höhe von Fr. 1'120.--.\nZumindest teilweise sind diese Aufwendungen der Beklagten selbst zuzurechnen. Da\nsie überdies nicht substantiiert sind, sind sie von der Klägerin nicht verrechnungsweise\ngeschuldet. Des Weiteren fordert die Beklagte auch für die Besprechung vom Mai 2009\nin A. und vom Juni 2009 im Werk W. einen Schadenersatz in der Gesamthöhe von Fr.\n5'460.--, da die Leistungen des Gefahrgutbeauftragten unbefriedigend gewesen seien.\nDer geltend gemachte Aufwand wurde jedoch in keiner Weise nachgewiesen, womit\nauch der Betrag von Fr. 5'460.-- nicht verrechnungsweise geltend gemacht werden\nkann.\n\nf) Insgesamt steht der Beklagten kein Anspruch auf Rückforderung von bezahlten\nRechnungen zu, und der verrechnungsweise unter dem Titel Schadenersatz geltend\ngemachte Betrag von Fr. 21'580.-- ist nicht nachgewiesen.\n\n10. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Initialisierungspauschale von\nFr. 5'000.--, welche von der Infrastrukturpauschale zu unterscheiden ist, nicht\nGegenstand der vorliegenden Klage ist (Erw. II.3.). Die Beklagte hat die\nInfrastrukturpauschalen 2008 von Fr. 5'000.-- bzw. 5'380.-- (inkl. Mehrwertsteuer)\nirrtümlicherweise geleistet und kann diese verrechnungsweise geltend machen (Erw.\nII.4.b). Hingegen kann sie die Infrastrukturpauschale 2009 von Fr. 5'000.--, die sie\nbezahlt hat, grundsätzlich nicht zurückfordern (Erw. II.4.c). Hingegen kommt ihr ein\nRückforderungsanspruch pro rata temporis für die Infrastrukturpauschale 2009 von Fr.\n2'690.-- zu (Erw. II.6 a.E.). Der Widerruf des Mandatsvertrags durch die Beklagte war\nam 22. Juni 2009 per sofort zulässig (Erw. II.5). Damit sind die Infrastrukturpauschalen\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 24/25\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nfür die Jahre 2010 und 2011 nicht geschuldet, und die Forderung von Fr. 10'760.--\nnebst 5% Verzugszins seit dem 6. Juli 2009 ist abzuweisen (Erw. II.6). Abzuweisen ist\nauch die Abgangsentschädigung von Fr. 17'733.85 nebst 5% Verzugszins seit dem 6.\nJuli 2009 (Erw. II.7). Der von der Klägerin geltend gemachte Betrag von Fr. 13'125.--\nnebst 5% Verzugszins seit dem 4. September 2009 ist in der Höhe von Fr. 4'223.20\nnebst Verzugszins grundsätzlich zu schützen (Erw. II.8). Nachdem der Beklagten eine\nden Betrag von Fr. 4'223.20 übersteigende Verrechnungsforderung von Fr. 8'070.-- (Fr.\n5'380.-- + Fr. 2'690.--) zusteht, ist die Klage abzuweisen.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 25/25\n"}