{"Signatur": "SG_DEP_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-03-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_999_HG-2010-12_2011-03-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1762&type=1563347022&cHash=07270ddf0cdaee45c7faf07643b11147", "Checksum": "35b768075e55acbf1f8303ec236257a4"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:34:20", "Num": ["HG.2010.12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 29.03.2011 HG.2010.12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 394 und Art. 404 OR (SR 220). Beim \"Mandatsvertrag\", mit welchem die Beklagte als \"Mandatgeberin\" der Klägerin als \"Mandatnehmerin\", vertreten durch E. F., Gefahrbeauftragter, den Auftrag erteilte, u.a. auf der Grundlage der Gefahrgutbeauftragtenverordnung als Gefahrgutbeauftragte und Gefahrgutberaterin für die Beklagte zu wirken, handelt es sich um einen Auftrag und nicht um einen Innominatvertrag oder einen Vertrag sui generis. Dieser konnte von der Beklagten widerrufen bzw. fristlos gekündigt werden (Handelsgericht, 29. März 2011, HG.2010.12)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:34:20", "Checksum": "fb1225bc1955aa942d8432765990d682", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 29.03.2011 HG.2010.12\nRegeste:\nArt. 394 und Art. 404 OR (SR 220). Beim \"Mandatsvertrag\", mit welchem die Beklagte als \"Mandatgeberin\" der Klägerin als \"Mandatnehmerin\", vertreten durch E. F., Gefahrbeauftragter, den Auftrag erteilte, u.a. auf der Grundlage der Gefahrgutbeauftragtenverordnung als Gefahrgutbeauftragte und Gefahrgutberaterin für die Beklagte zu wirken, handelt es sich um einen Auftrag und nicht um einen Innominatvertrag oder einen Vertrag sui generis. Dieser konnte von der Beklagten widerrufen bzw. fristlos gekündigt werden (Handelsgericht, 29. März 2011, HG.2010.12).\n\n9. Die Beklagte macht verschiedene Forderungen im Betrag von Fr. 21'580.--\nverrechnungsweise geltend und verlangt die Rückerstattung bezahlter Rechnungen\n(Klageantwort Rz 17 und Rz 40). Wie erwähnt, hat die Klägerin keine Replik eingereicht\nund damit im Schriftenwechsel zu diesen Verrechnungsforderungen auch nicht\nStellung genommen. Indessen kann allein aus dem Umstand, dass der Kläger keine\nReplik eingereicht hat, nicht geschlossen werden, eine von der Gegenpartei\nbehauptete Tatsache sei nicht streitig. Vielmehr hat der Beklagte die notwendigen\nBehauptungen zu substantiieren und dafür Beweise vorzulegen. Hingegen wird seine\nPosition nicht durch gegenteilige Behauptungen und Gegenbeweise geschwächt (GVP\n1993 Nr. 63).\n\na) In Bezug auf die Rechnung vom 8. Mai 2009 (bekl.act. 9) im Gesamtbetrag von\nFr. 3'546.80 führte die Beklagte aus, sie habe irrtümlich auf das Konto der Klägerin\neinen Betrag von Fr. 2'500.-- überwiesen, der auf der Rechnung in Abzug gebracht\nworden sei. Sie habe erst nachträglich festgestellt, dass die Rechnung nur im Umfang\nvon Fr. 272.25 gerechtfertigt sei. Die Position 1 sei nicht geschuldet, weil sie sich auf\neine Leistung vom 20. Dezember 2007 beziehe, wogegen der Vertrag erst ab 1. Januar\n2008 Gültigkeit gehabt habe. Sämtliche Arbeiten in den Positionen 1 - 11\n(ausgenommen die Fahrspesen in Positionen 3, 7 und 10) würden sich auf Tätigkeiten\nbeziehen, welche durch die Initialisierungspauschale abgegolten worden seien\n(Klageantwort Rz 30f. und Rz 19f.). Wie bereits ausgeführt worden ist (vorne Ziff. II.3),\nist die Initialisierungspauschale von Fr. 5'000.-- nicht Gegenstand der vorliegenden\nKlage. Die Beklagte hat weder hinreichend substantiiert dargelegt noch nachgewiesen,\nweshalb sie sich im Irrtum befunden habe, als sie die Rechnung vom 8. Mai 2009\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 22/25\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nbezahlt hatte. Ein solcher ist auch nicht anzunehmen, nachdem es sich um Arbeiten\nhandelt, die von der Initialisierungspauschale umfasst waren. Es ist somit davon\nauszugehen, dass die Beklagte, welche zunächst einen Betrag von Fr. 2'500.-- und\ndanach den in Rechnung gestellten Restbetrag von Fr. 1'046.80 bezahlt hatte, diese\nPositionen konkludent anerkannt hatte. Der verrechnungsweise geltend gemachte\nRückforderungsanspruch der Beklagten von Fr. 3'253.85 ist damit nicht ausgewiesen.\n\nb) In Bezug auf die Rechnung der Klägerin vom 13. Mai 2009 über Fr. 9'854.45\n(bekl.act. 8) machte die Beklagte geltend, sie habe irrtümlicherweise angenommen, sie\nsei zur Zahlung verpflichtet. Dabei fehlen nach ihrer Ansicht für die in Position 6 geltend\ngemachten 30.6 Arbeitsstunden in der Höhe von Fr. 5'875.20 (exkl. Mehrwertsteuer)\nausreichende Angaben, wer wann welche Arbeiten ausgeführt habe (Klageantwort\nRz 32). Soweit die Beklagte geltend macht, die unter Position 6 verlangten\nAufwendungen seien Teil der Initialisierungspauschale, kann sie, wie soeben\nausgeführt worden ist (oben lit. a), nicht gehört werden. Die Beklagte legt in keiner\nWeise dar, weshalb sie die Rechnung irrtümlich bezahlt habe. Dies ist auch nicht\nanzunehmen, nachdem sie lediglich eine Position bestreitet, womit davon auszugehen\nist, dass die übrigen Positionen (Positionen 1 - 5, 7 - 9) zu Recht in Rechnung gestellt\nworden waren. Nachdem ein Irrtum zu verneinen ist, besteht kein\nRückforderungsanspruch der Beklagten in der geltend gemachten Höhe von Fr.\n5'875.20 bzw. Fr. 6'321.70 (inkl. Mehrwertsteuer).\n\nc) Zur Rechnung vom 25. Juni 2009 betreffend Infrastrukturpauschalen 2008 und\n2009 im Betrag von Fr. 10'760.-- (kläg.act. 4) sind bereits Ausführungen gemacht\nworden (vgl. oben Ziff. II.4).\n\nd) In Bezug auf die Rechnung vom 9. September 2009 über Fr. 13'125.-- (kläg.act. 7)\nwurde bereits festgehalten (vorne Ziff. II.8), dass der Klägerin ein Teilbetrag von\nFr. 4'223.20 zusteht.\n\ne) Die Beklagte macht unter Hinweis ihrer Rechnung an die Beklagte vom\n26. Oktober 2009 über Fr. 28'709.80 eine Schadenersatzforderung in der Höhe von Fr.\n21'580.-- verrechnungsweise geltend (Klageantwort Rz 40). Im vorliegenden Verfahren\nmacht sie die letzte Position gemäss Rechnung vom 26. Oktober 2009 (bekl.act. 10) in\nder Höhe von Fr. 7'129.80 für die \"Rückforderung gemäss Schreiben vom 28.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 23/25\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}