4. In zweiter Linie ist auch der Gerichtsstand der Einlassung gemäss Art. 18 LugÜ anwendbar, da die Beklagte ihren Sitz in einem Vertragsstaat hat und die Klageerhebung in einem Vertragsstaat erfolgt ist (Dasser/Oberhammer - Killias, Art. 18 LugÜ N 4 ff.). Nach Lehre und Rechtsprechung ist aufgrund einer Einlassung nach Art. 18 LugÜ der Ort, an dem provisorische Rechtsöffnung erteilt wurde, der Gerichtsstand für die Aberkennungsklage, selbst wenn eine Gerichtsstandsvereinbarung für einen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte