Gerichtsstandsvereinbarung auch für die Aberkennungsklage festgelegt worden. Die provisorische Rechtsöffnung kann gegenüber einem Schuldner, der in einem der Vertragsstaaten des Lugano-Übereinkommens domiziliert ist, nur am Betreibungsort erteilt werden, wenn er gleichzeitig ein Gerichtsstand des Abkommens ist (BSK SchKG-Staehelin D., Art. 84 N 24 f.). Wie erwähnt, hatten die Parteien eine gemäss Art. 17 LugÜ gültige Gerichtsstandsvereinbarung abgeschlossen, womit die provisorische Rechtsöffnung am Sitz der Klägerin, welcher einen Gerichtsstand des LugÜ darstellt, erteilt werden konnte.