b) Im Übrigen wären die Gerichte des Kantons St. Gallen auch zuständig, wenn entsprechend den Vorbringen der Klägerin davon ausgegangen würde, der Gerichtsstand sei bereits mit der Rechtsöffnung am Sitz der Gesellschaft gemäss © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte