internationale Zuständigkeit festgelegt wird. Wenn ein Anknüpfungspunkt in die Schweiz weist, sind die Zuständigkeitsregeln des IPRG analog anzuwenden (Dasser/ Oberhammer - Killias, Art. 17 LugÜ N 45 und N 51). Vorliegend verweist die Gerichtsstandsvereinbarung auf den Sitz der Gesellschaft, d.h. der Aberkennungsklägerin. Dieser ist in der Schweiz.