Es ist unbestritten, dass die Klägerin die Beklagte für die hier im Streit stehenden Forderungen mit Betreibung Nr. 901'900 des Betreibungsamtes Z. betrieben hat. Eine frühere Betreibung der Beklagten für andere Forderungen der Klägerin wurde nicht geltend gemacht. Mithin sind die an sich unbestrittenen Abschlagszahlungen der Beklagten im Betrag von Fr. 15'000.-- auf die in diesem Verfahren geltend gemachte Forderung der Klägerin anzurechnen und die Klage damit im Betrag von Fr. 24'451.45 gutzuheissen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte