© Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte seien. Die Forderung der Klägerin, wie sie hier geltend gemacht werde, bestünde vollumfänglich. Damit ist unbestritten, dass die Beklagte Abschlagszahlungen im Umfang von Fr. 15'000.-- geleistet hat. Streitig ist, ob diese für die hier im Streit stehenden Forderungen geleistet wurden und damit an die Klageforderung anzurechnen sind. b) Der Buchungstext der drei Abschlagszahlungen in den von der Beklagten zum Beweis verstellten Kontoauszügen (bekl. act. 1 - 3) lautet: "Elektr.-Banking J…. C. D….. R…. T…., 0000 X. CS, 8070 Zürich"