6. a) Mit Duplik vom 5. August 2009 wendete die Beklagte ein, sie habe für die hier im Streit stehenden Forderungen bereits am 31. Juli 2007, am 30. September 2007 sowie am 29. Februar 2008 nicht rechnungsbezogene Abschlagszahlungen von je Fr. 5'000.-- geleistet (bekl. act. 1 - 3). Wie bereits erwähnt behauptete der Verwaltungsratspräsident der Klägerin auf Nachfrage des Handelsgerichtspräsidenten an Schranken, dass diese von der Beklagten geltend gemachen Abschlagszahlungen für andere Dienstleistungen der Klägerin für die Beklagte korrekt verbucht worden