Behauptung der Beklagten, sie habe nach dem 2. März 2007 die Treuhandleistungen bei einer Drittfirma bezogen. Vielmehr ergibt sich aus dem Rechnungstext der Rechnung Nr. 213 vom 12. August 2007 (kläg. act. 8), dass die Klägerin buchhalterische Unterlagen an eine neue Buchhaltungsstelle / bzw. ein neues Treuhandbüro übergeben hat.