2), dass die Klägerin bis 17. Februar 2009 als Revisionsstelle der Beklagten amtete. Damit findet der Einwand der Beklagten, das Auftragsverhältnis zwischen den Parteien sei am 2. März 2007 gekündigt worden, keinen Halt in der zum Beweis verstellten Korrespondenz zwischen den Parteien, zumindest nicht, was die Funktion der Klägerin als Revisionsstelle der Beklagten anbelangt, auch wenn aus den Parteivorbringen und den Beweismitteln nicht hervorgeht, in welcher Beziehung M. B. zur Beklagten steht bzw. stand. Jedenfalls geht aus dem Handelsregisterauszug der Beklagten (kläg. act. 2) nicht hervor, dass M. B. je Organfunktion für die Beklagte inne hatte.