2. Da die Beklagte Sitz in X. hat, ergibt sich die örtliche Zuständigkeit der St. Galler Gerichte aus Art. 3 Abs. 1 lit. b GestG (SR 272). Die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts ergibt sich aus Art. 14 Abs. 1 ZPO (sGS 961.2), nachdem beide Parteien im Handelsregister eingetragen sind (kläg. act. 1 und 2), die vorliegende Streitsache mit der gegenseitigen Geschäftstätigkeit der Parteien zusammenhängt und der Streitwert die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- übersteigt. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte