Damit ist in Übereinstimmung mit dem Experten festzuhalten, dass die im Streitpatent beanspruchte Lösung der Fachperson durch den von der Klägerin vorgebrachten Stand der Technik (insbesondere D2 und D9) nicht nahegelegt worden ist. Auf die Einholung eines Obergutachtens ist, wie die Klägerin an Schranken beantragt hat, zu verzichten. 6. Zusammenfassend ergibt sich somit auch in Berücksichtigung der US- Patentschrift 4,163,139 (D9), dass der Gegenstand des Anspruchs 1 in der Fassung gemäss Eventualantrag im Verfahren HG.2005.21-HGK der Beklagten (in der Fassung gemäss Beilage 2 zur Eingabe der Beklagten vom 12. Februar 2007) eine patentfähige