© Kanton St.Gallen 2026 Seite 17/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dem Antrag der Klägerin hatte der Experte zusätzlich die US-Patentschrift 4,163,139 bei der Beurteilung des Standes der Technik zu berücksichtigen, womit sie diesem nunmehr nicht vorwerfen kann, er sei von einem anderen Stand der Technik, wie er im Verfahren HG.2005.21-HGK vorgelegen hatte, ausgegangen.