Schranken nicht zu hören ist, Abschirmungen von Induktionskochplatten dürften in jedem Fall nicht mit geschlossenen Schleifen ausgestattet werden. Entgegen den Behauptungen der Klägerin an Schranken liegt nicht eine blosse Aggregation, sondern – wie der Experte einlässlich begründet – eine nicht naheliegende Kombination vor. Nicht begründet ist auch der Einwand der Klägerin, dass der Experte nach Berücksichtigung der zusätzlichen Berücksichtigung der US-Patentschrift 4,163,139 nunmehr willkürlich von einem anderen Stand der Technik ausgehe, nachdem der Experte in gleicher Weise insbesondere D9 wie auch D2 berücksichtigt. Entsprechend