85 S. 8ff.). In Beantwortung von Ergänzungsfragen der Klägerin, die darauf basierten, dass D9 eine elektrische Abschirmung bei einer Induktionskochplatte mit einer geschlossenen Leiterschleife zeigt, hielt der Experte fest, wenn die Fachperson einen verlegten metallischen Leiter für die Abschirmung einsetzen wolle, so komme dies darauf an, wie das Heizelement ausgestaltet sei. Weise es nur eine Spule auf, so werde die Fachperson eine geschlossene Leiterschleife vermeiden wollen. Weise das Heizelement eine gerade Anzahl von Spulen auf, die ein gegensinniges Magnetfeld erzeugen, so habe die Fachperson keine Veranlassung, eine geschlossene Leiterschleife zu vermeiden (Ger.act. 85 S. 10f.).