Das Privatgutachten sei nicht zu beachten, sofern und soweit es sich auf die beiden nachträglich eingereichten US-Patentschriften stützt (Ger.act. 73). Wie erwähnt, reichte der Experte B. am 8. Dezember 2010 die "Beantwortung der Ergänzungsfragen zur ergänzten Expertise vom 20. Januar 2010" (Ger.act. 85) ein. a) Der Experte hielt im Gutachten vom 20. Januar 2010 (Ger.act. 37) fest, das US- Patent 4,163,139 werde nachfolgend in Ergänzung der Nummerierung der Entgegenhaltungen als D9 bezeichnet; es bilde Stand der Technik gegen das Streitpatent. D9 zeige ein Kochgerät mit mehreren Kochfeldern mit induktiver Heizung,