Sie wendet somit zu Unrecht ein, sie habe die aus dem Jahre 1996 stammende Vereinbarung, mit welcher eine Änderung des Eintrages im Patentregister erwirkt worden war, nicht gekannt, und es sei ihr das rechtliche Gehör vorgängig nicht gewährt worden. Sie hat sich das Wissen ihrer ehemaligen Organe anrechnen zu lassen, und hat sich, wie erwähnt, im vorliegenden Verfahren wie eine am Streitpatent Berechtigte verhalten (vgl. Plädoyer Beklagte 2 S. 2 Ziff. 3). c) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beklagte 2 Inhaberin des Streitpatents und damit vorliegend passivlegitimiert ist. Massgeblich ist der Eintrag im