Ex post habe sie beschrieben, wie ihr dies nach Irrungen und Wirrungen schliesslich gelungen sei. Zu Unrecht habe das Handelsgericht daraus geschlossen, der schliesslich zufällig eingetretene, ex post beschriebene Erfolg hätte bei gehöriger Sorgfalt bereits ex ante erzielt werden können. Worin diese gehörige Sorgfalt − immer ex ante beurteilt − konkret bestanden haben soll, lege das Handelsgericht nicht dar. Wenn dieses eine nachträgliche Eingabe nicht zulasse, indem es der einreichenden Partei vorwirft, die zumutbare Sorgfalt nicht aufgewendet zu haben, dann müsse es begründen können,