werden, welcher Aufwand der Beklagten durch das Produzieren und Montieren der fehlenden vier Zwischenelemente entstanden ist. Die Klägerin führte an Schranken aus, es handle sich um eine Unvollständigkeit der Lieferung und nicht um einen Mangel. Für die Beschaffung der vier Zwischenelemente sei mit Kosten zwischen Fr. 200.-- und Fr. 300.-- zu rechnen. Die Beklagte habe dieses Angebot nie beantwortet. Die Beklagte bestritt diese Beträge an Schranken nicht und brachte auch nicht vor, welcher Betrag nach ihrer Ansicht für die nicht mitgelieferten vier Zwischenelemente einzusetzen sei. Damit ist der von der Klägerin genannte Betrag von Fr. 300.-- ausgewiesen.