Nach Auftreten von Meinungsverschiedenheiten wird aus Beweisgründen in der Regel nur noch schriftlich gerügt. Auf die Befragung der Organe der Beklagten kann somit verzichtet werden (vgl. Leuenberger/Uffer-Tobler, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, N 3b zu Art. 101 ZPO). Allfällige Mängelrechte in Bezug auf die Anlagen in Qatar sind verwirkt. Entsprechend ist der für die beiden nach Qatar gelieferten Anlagen in Rechnung gestellte Werklohn geschuldet.