Zwar liess die Beklagte noch in der Duplik behaupten, sie werde ein Gutachten betreffend die Anlage in Neuseeland einreichen. Solches hat die Beklagte unterlassen, womit davon auszugehen ist, dass sie nicht in der Lage ist, ihre Behauptungen zu beweisen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte