Dadurch, dass die Beklagte am 22. Mai 2008 schriftlich gerügt hat, gibt sie klar zu erkennen, dass sie aus Beweisgründen Mängelrügen schriftlich anzumelden pflegt. Wenn es der Beklagten mit der Mängelrüge ernst gewesen wäre, so hätte sie die E-Mail vom 19. September 2008 sicher unverzüglich an die Klägerin weitergeleitet, zumal die Beklagte am 26. August 2008 bereits mit der Rechtsschutzversicherung der Klägerin korrespondiert hatte. Dies geschah offenbar nicht. Wie erwähnt, sind die gerügten Mängel aber auch bis heute nicht rechtsgenüglich substantiiert. Zwar liess die Beklagte noch in der Duplik behaupten, sie werde ein Gutachten betreffend die Anlage in Neuseeland einreichen.