Er soll die Mängel telefonisch bei der Klägerin abgemahnt haben. Auf die beantragte Einvernahme ist zu verzichten, da die Beklagte nicht hinreichend substantiiert ausgeführt hat, wann und welche Mängel gerügt worden seien. Von einer solchen Rüge ist aber auch nicht nach dem normalen Lauf der Dinge auszugehen. Dadurch, dass die Beklagte am 22. Mai 2008 schriftlich gerügt hat, gibt sie klar zu erkennen, dass sie aus Beweisgründen Mängelrügen schriftlich anzumelden pflegt.