Nachdem die Beklagte die Ursache für die Roststellen weder substantiiert behauptet noch nachgewiesen hat, ist nicht dargetan, dass diese einen der Klägerin zuzurechnenden Mangel darstellen. Im Übrigen hat die Beklagte die preiswertere Lösung bestellt, indem die Klägerin die Anlage in Neuseeland nur mit RAL-Farbe gestrichen und nicht verzinkt liefern musste. Auch die diversen im E-Mail vom 19. September 2008 (bekl. act. 5) gerügten Mängel sind nicht begründet, da nicht nachgewiesen ist, dass diese Rügen an die Klägerin weitergeleitet worden sind. Als Beweis offeriert die Beklagte lediglich Herrn E. als Zeugen. Er soll die Mängel telefonisch bei der Klägerin abgemahnt haben.