4 Bilder von Roststellen ein. Wann diese Fotos gemacht wurden, wird weder hinreichend behauptet noch ist dies aus den Unterlagen ersichtlich. Es kann nun aber in keiner Weise ausgeschlossen werden, dass der Farbanstrich bereits auf dem Transport oder bei der Montage beschädigt worden war, worauf Mikrorisse im Farbanstrich dazu führten, dass die beschädigten Stellen unterrostet wurden. Nachdem die Beklagte die Ursache für die Roststellen weder substantiiert behauptet noch nachgewiesen hat, ist nicht dargetan, dass diese einen der Klägerin zuzurechnenden Mangel darstellen.