rechtzeitige mündliche Rügen für Mängel, die nicht bereits am 22. Mai 2008 gerügt worden sind, kann die Beklagte somit nicht erbringen. Auf die erst in der Klageantwort gerügten Mängel ist somit nicht einzugehen. Sie sind verspätet. Verspätet ist schliesslich auch die Rüge betreffend Rost, welche die Beklagte in ihrem Schreiben vom 26. August 2008 (kläg. act. 22) erhoben hat. Die Beklagte hat nicht substantiiert ausgeführt, wo und wann die Roststellen entstanden und insbesondere ob sie erst später in Erscheinung getreten sind. Aus den Akten ergibt sich nicht, wann dies der Fall war. Die Beklagte reicht mit bekl. act. 4 Bilder von Roststellen ein.