der Bestellung der Beklagten definiert. Sicher nicht Vertragsgegenstand ist ein Frequenzumrichter. Auch sind im Vertrag weder die Frequenz noch die Spannung definiert, was ein zusätzliches Indiz dafür ist, dass der Fahrantrieb bauseitig und somit durch die Beklagte zu planen und installieren ist. Nachdem der Frequenzumrichter nicht Vertragsgegenstand ist, ist ein Mangel betreffend Dimensionierung des Fahrantriebs nicht nachgewiesen. Schliesslich verbleibt die Rüge betreffend Laufsteg. Die Klägerin anerkennt, vier Zwischenelemente nicht geliefert zu haben, und erklärte sich von Anfang an bereit, die Kosten für das Material und die Montage zu übernehmen.