Sie offeriert die Befragung verschiedener Zeugen und auch das Einholen eines Sachverständigengutachtens. Die offerierten Beweise sind nur dann abzunehmen, wenn sich ergibt, dass es sich bei den gerügten Mängeln um Vertragsabweichungen handelt. Dies trifft nun aber nicht zu auf die Rüge betreffend Getriebemotor. Der Getriebemotor ist in der Offerte der Klägerin (kläg. act. 1 S. 1 Pos. 2) nicht definiert. Entsprechend ist entgegen den beklagtischen Behauptungen kein SEW-Motor geschuldet. Aus den Vertragsakten ergibt sich des Weiteren nicht, dass die Klägerin Halterungen für die Endschalter schuldet. Vielmehr heisst es in Ziff.