Diese sei verspätet, da die Prüfung und Rüge vor der Mängelbehebung hätte erfolgen müssen (Art. 370 OR). Vorliegend ist jedoch davon auszugehen, dass es erst nach Abschluss der Montagearbeiten möglich war, die Dimension des Fahrantriebs und generell das Funktionieren der Anlage zu prüfen. Verspätet aber erfolgte die Rüge betreffend Getriebemotor. Die Lieferung des angeblich falschen Motors konnte und musste die Beklagte sofort nach Öffnen der Container feststellen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte