Auch die Rüge betreffend Fahrantrieb erfolgte rechtzeitig, nämlich rund sieben Tage nach Beendigung der Montagearbeiten. Die Klägerin brachte in diesem Zusammenhang vor, die Beklagte habe, wie aus ihrer schriftlichen Mängelrüge vom 22. Mai 2008 hervorgehe, die Mängel zuerst behoben (ausgenommen den Getriebemotor) und erst später gerügt, womit die Mängelrüge nicht sofort (vgl. Gauch, a.a.O., N 2141) erfolgt sei. Diese sei verspätet, da die Prüfung und Rüge vor der Mängelbehebung hätte erfolgen müssen (Art.