© Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vertritt deshalb die Ansicht, dass bezüglich Rechtzeitigkeit der Mängelrüge der Besteller zu beweisen hat, dass er die Anzeige rechtzeitig abgesandt hat. Dagegen hat der Unternehmer nachzuweisen, dass die Mängelrüge verspätet war, bzw. dass es wegen verspäteter Anzeige eine Annahme gegeben hat. Die Beweislast für die Mängelrüge müsse deshalb beiden Parteien auferlegt werden und je nach Angemessenheit der einen oder der anderen Partei (vgl. Bühler, Zürcher Kommentar, N 58 ff. zu Art. 367 OR; BSK OR I-Zindel/Pulver, Art. 367 N 32 f.).