Umfang der Besteller das Werk als mangelhaft erachtet. Obwohl Art. 367 Abs. 1 OR es nicht ausdrücklich sagt, sind die Mängel sofort zu rügen. Der Besteller hat die bei der Prüfung erkannten Mängel sofort nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Das Erfordernis der sofortigen Anzeige schliesst nicht aus, dass dem Besteller eine kurze Erklärungsfrist zusteht (Gauch, a.a.O., N 2126 ff., insbes. N 2141).