Hat der Besteller auf Grund der Prüfung Mängel des Werkes erkannt, so ist er zur Anzeige der erkannten Mängel verpflichtet. Der Besteller hat jeden erkannten Mangel zu rügen. Dabei hat er die Mängel möglichst genau anzugeben. Der Unternehmer muss der Mitteilung des Bestellers entnehmen können, in welchem Punkt und in welchem © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte