Idee der Parteien, dass die Klägerin bei auftretenden Mängeln eine Nachbesserung in Neuseeland oder Qatar vorzunehmen hätte. Nichts spricht deshalb dafür, dass die unpassenden und teilweise auch veralteten SIA-Normen Vertragsinhalt geworden sind. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Anwendbarkeit der SIA-Normen wird denn – wie erwähnt – auch nicht von der Beklagten geltend gemacht. Die vorliegende Streitangelegenheit ist folglich nach den werkvertraglichen Bestimmungen gemäss Art. 363 ff. OR zu beurteilen.