Dieser Umbau liege aber nicht in der Verantwortung der Klägerin. Schliesslich macht die Klägerin auf die widersprüchlichen Aussagen der Beklagten betreffend die Anlagen Qatar aufmerksam. Auf weitere Ausführungen der Parteien wird nachfolgend, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, eingegangen. II.