Betreffend die nach Qatar gelieferten Anlagen führt die Beklagte in der Klageantwort aus, dass die beiden Lieferbänder nach Ankunft auf der Baustelle umgehend geprüft worden seien. Dabei hätten die identischen Mängel festgestellt werden müssen wie bei der Anlage in Neuseeland. Die Herren E. und F. von der Beklagten hätten fristgerecht Mängelrüge erhoben. Zwar sei die Anlage in Qatar noch nicht montiert. Auf Grund der Erfahrungen in Neuseeland sei aber mit Aufwendungen von Fr. 10'590.-- zu rechnen (Klageantwort S. 9). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte