Zudem habe das gesamte Band nach weniger als sechs Monaten Roststellen aufgewiesen. Schliesslich habe die Beklagte trotz verschiedenster Aufforderungen bis heute die Berechnungsgrundlagen für die Statik in Form von Werkstatt- sowie Materialzeichnungen samt Beschrieb von der Klägerin nicht ausgeliefert bekommen. Ohne diese Pläne könne die Beklagte die Statik nicht prüfen und sie werde auch die für den Betrieb der Anlage notwendige Bewilligung nicht erhalten. Vor der definitiven Abnahme des Werkes könne sie keine weiteren Zahlungen leisten. Wegen der fehlerhaften Leistung seien ihr zudem diverse Reise- und Umtriebskosten entstanden. Diverse Mängelbehebungsarbeiten stünden noch an.