Förderband die Träger. Der Laufsteg habe in der gelieferten Form nicht montiert werden können, weshalb Modifikationen (Geländer Laufsteg und Verbindungspunkte zum Förderband) hätten vorgenommen werden müssen. Der Laufsteg genüge auch nicht den sicherheitstechnischen Anforderungen, weshalb die vom neuseeländischen Besteller geforderte Unbedenklichkeitsbestätigung bezüglich der gesamten Anlage nicht habe abgegeben werden können. Wegen dieser Mängel habe sich der neuseeländische Besteller geweigert, eine Schlussabrechnung vorzunehmen. Er habe von der beklagtischen Rechnung USD 10'200.-- abgezogen und wolle weitere USD 4'800.-- vom Rechnungsbetrag abziehen bzw. in Rechnung stellen.