{"Signatur": "SG_DEP_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-08-24", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_999_HG-2009-30_2010-08-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1715&type=1563347022&cHash=d9199aa62630f662bbb83e8984e2ebc2", "Checksum": "5cd0c5002d5f742efa99823951bc6a74"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:41:28", "Num": ["HG.2009.30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 24.08.2010 HG.2009.30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 367 Abs. 1 OR (SR 220). Der Besteller hat die bei der Prüfung erkannten Mängel sofort nach ihrer Entdeckung zu rügen. Eine Mängelrüge, die rund sieben Tage nach der Montage und Inbetriebnahme einer direkt vom Unternehmer an den Kunden des Bestellers gelieferten Anlage erhoben wird, ist rechtzeitig. Ein Mangel liegt insbesondere dann nicht vor, wenn der Besteller das gelieferte Werk bei der Montage verändert hat, und dieser darauf zurückzuführen ist (Handelsgericht St. Gallen, 24. August 2010, HG. 2009.30)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:41:28", "Checksum": "098620c34d293f5eff89a23f9f295050", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 24.08.2010 HG.2009.30\nRegeste:\nArt. 367 Abs. 1 OR (SR 220). Der Besteller hat die bei der Prüfung erkannten Mängel sofort nach ihrer Entdeckung zu rügen. Eine Mängelrüge, die rund sieben Tage nach der Montage und Inbetriebnahme einer direkt vom Unternehmer an den Kunden des Bestellers gelieferten Anlage erhoben wird, ist rechtzeitig. Ein Mangel liegt insbesondere dann nicht vor, wenn der Besteller das gelieferte Werk bei der Montage verändert hat, und dieser darauf zurückzuführen ist (Handelsgericht St. Gallen, 24. August 2010, HG. 2009.30).\n\n7. Eine fristgerechte und substantiierte Mängelrüge, die zudem von der Klägerin\nakzeptiert wird, liegt somit lediglich bezüglich des Laufstegs bei der Anlage\nNeuseeland vor, konkret bezüglich der nicht mitgelieferten vier Zwischenelemente. Die\nKlägerin hat sich bereit erklärt, nach Vorlage einer detaillierten Kostenaufstellung für die\naus der Mängelrüge resultierenden Material- und Montagekosten aufzukommen. Allein\ndie Beklagte bediente die Klägerin nie mit einer solchen Kostenaufstellung. Auch den\nRechtsschriften und den von der Beklagten eingereichten Akten kann nicht entnommen\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nwerden, welcher Aufwand der Beklagten durch das Produzieren und Montieren der\nfehlenden vier Zwischenelemente entstanden ist. Die Klägerin führte an Schranken aus,\nes handle sich um eine Unvollständigkeit der Lieferung und nicht um einen Mangel. Für\ndie Beschaffung der vier Zwischenelemente sei mit Kosten zwischen Fr. 200.-- und\nFr. 300.-- zu rechnen. Die Beklagte habe dieses Angebot nie beantwortet. Die Beklagte\nbestritt diese Beträge an Schranken nicht und brachte auch nicht vor, welcher Betrag\nnach ihrer Ansicht für die nicht mitgelieferten vier Zwischenelemente einzusetzen sei.\nDamit ist der von der Klägerin genannte Betrag von Fr. 300.-- ausgewiesen. Die Höhe\ndieses Betrages für die Beschaffung der vier Zwischenelemente wird denn auch von\nden Fachrichtern als angemessen erachtet. Auf die Einholung einer Expertise zu dieser\nnicht mehr streitigen Frage kann verzichtet werden.\n\n8. Die von der Klägerin verlangten Verzugszinsen sind nicht bestritten worden und\nsind ausgewiesen. Wie soeben ausgeführt, sind vom eingeklagten Betrag von\nFr. 74'666.40 Fr. 300.-- abzuziehen. Die Beklagte ist somit zu verpflichten, der Klägerin\nden Betrag von Fr. 74'366.40 zuzüglich Zins zu 5 % auf Fr. 71'784.-- vom 18. April\n2008 bis 27. Oktober 2008 und 5 % auf Fr. 74'366.40 ab dem 28. Oktober 2008 zu\nbezahlen. Ferner ist in der Betreibung Nr. 82351 des Betreibungsamtes Altstätten vom\n28. Oktober 2008 wird der Rechtsvorschlag im Umfang des Klageschutzes zu\nbeseitigen.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 15/15\n"}