{"Signatur": "SG_DEP_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-08-24", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_999_HG-2009-30_2010-08-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1715&type=1563347022&cHash=d9199aa62630f662bbb83e8984e2ebc2", "Checksum": "5cd0c5002d5f742efa99823951bc6a74"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:41:28", "Num": ["HG.2009.30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 24.08.2010 HG.2009.30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 367 Abs. 1 OR (SR 220). Der Besteller hat die bei der Prüfung erkannten Mängel sofort nach ihrer Entdeckung zu rügen. Eine Mängelrüge, die rund sieben Tage nach der Montage und Inbetriebnahme einer direkt vom Unternehmer an den Kunden des Bestellers gelieferten Anlage erhoben wird, ist rechtzeitig. Ein Mangel liegt insbesondere dann nicht vor, wenn der Besteller das gelieferte Werk bei der Montage verändert hat, und dieser darauf zurückzuführen ist (Handelsgericht St. Gallen, 24. August 2010, HG. 2009.30)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:41:28", "Checksum": "098620c34d293f5eff89a23f9f295050", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 24.08.2010 HG.2009.30\nRegeste:\nArt. 367 Abs. 1 OR (SR 220). Der Besteller hat die bei der Prüfung erkannten Mängel sofort nach ihrer Entdeckung zu rügen. Eine Mängelrüge, die rund sieben Tage nach der Montage und Inbetriebnahme einer direkt vom Unternehmer an den Kunden des Bestellers gelieferten Anlage erhoben wird, ist rechtzeitig. Ein Mangel liegt insbesondere dann nicht vor, wenn der Besteller das gelieferte Werk bei der Montage verändert hat, und dieser darauf zurückzuführen ist (Handelsgericht St. Gallen, 24. August 2010, HG. 2009.30).\n\nrechtzeitige mündliche Rügen für Mängel, die nicht bereits am 22. Mai 2008 gerügt\nworden sind, kann die Beklagte somit nicht erbringen. Auf die erst in der Klageantwort\ngerügten Mängel ist somit nicht einzugehen. Sie sind verspätet. Verspätet ist\nschliesslich auch die Rüge betreffend Rost, welche die Beklagte in ihrem Schreiben\nvom 26. August 2008 (kläg. act. 22) erhoben hat. Die Beklagte hat nicht substantiiert\nausgeführt, wo und wann die Roststellen entstanden und insbesondere ob sie erst\nspäter in Erscheinung getreten sind. Aus den Akten ergibt sich nicht, wann dies der Fall\nwar. Die Beklagte reicht mit bekl. act. 4 Bilder von Roststellen ein. Wann diese Fotos\ngemacht wurden, wird weder hinreichend behauptet noch ist dies aus den Unterlagen\nersichtlich. Es kann nun aber in keiner Weise ausgeschlossen werden, dass der\nFarbanstrich bereits auf dem Transport oder bei der Montage beschädigt worden war,\nworauf Mikrorisse im Farbanstrich dazu führten, dass die beschädigten Stellen\nunterrostet wurden. Nachdem die Beklagte die Ursache für die Roststellen weder\nsubstantiiert behauptet noch nachgewiesen hat, ist nicht dargetan, dass diese einen\nder Klägerin zuzurechnenden Mangel darstellen. Im Übrigen hat die Beklagte die\npreiswertere Lösung bestellt, indem die Klägerin die Anlage in Neuseeland nur mit\nRAL-Farbe gestrichen und nicht verzinkt liefern musste. Auch die diversen im E-Mail\nvom 19. September 2008 (bekl. act. 5) gerügten Mängel sind nicht begründet, da nicht\nnachgewiesen ist, dass diese Rügen an die Klägerin weitergeleitet worden sind. Als\nBeweis offeriert die Beklagte lediglich Herrn E. als Zeugen. Er soll die Mängel\ntelefonisch bei der Klägerin abgemahnt haben. Auf die beantragte Einvernahme ist zu\nverzichten, da die Beklagte nicht hinreichend substantiiert ausgeführt hat, wann und\nwelche Mängel gerügt worden seien. Von einer solchen Rüge ist aber auch nicht nach\ndem normalen Lauf der Dinge auszugehen. Dadurch, dass die Beklagte am 22. Mai\n2008 schriftlich gerügt hat, gibt sie klar zu erkennen, dass sie aus Beweisgründen\nMängelrügen schriftlich anzumelden pflegt. Wenn es der Beklagten mit der Mängelrüge\nernst gewesen wäre, so hätte sie die E-Mail vom 19. September 2008 sicher\nunverzüglich an die Klägerin weitergeleitet, zumal die Beklagte am 26. August 2008\nbereits mit der Rechtsschutzversicherung der Klägerin korrespondiert hatte. Dies\ngeschah offenbar nicht. Wie erwähnt, sind die gerügten Mängel aber auch bis heute\nnicht rechtsgenüglich substantiiert. Zwar liess die Beklagte noch in der Duplik\nbehaupten, sie werde ein Gutachten betreffend die Anlage in Neuseeland einreichen.\nSolches hat die Beklagte unterlassen, womit davon auszugehen ist, dass sie nicht in\nder Lage ist, ihre Behauptungen zu beweisen.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n6. Die behaupteten Mängel betreffend die Lieferung nach Qatar sind nicht\nsubstantiiert. Auch fehlt der Nachweis, dass irgendwelche Mängel rechtzeitig gerügt\nworden sind. Die Beklagte schreibt in der Duplik (S. 8 Ziff. 9), dass die Anlage in Qatar\nbis zum 15. November 2009 noch nicht aufgebaut war. Dem bekl. act. 11 kann\nentnommen werden, dass die Anlage bis zum 4. Oktober 2009 noch nicht an den\nEndabnehmer ausgeliefert worden war. In der Klageantwort (S. 8 Ziff. 9) wird\nbehauptet, dass die beiden Anlagen nach deren Ankunft (der Zeitpunkt ist nicht\nbekannt) in Qatar sofort ausgepackt und geprüft worden seien. Darauf hätten die\nHerren E. und F. \"entdeckte Mängel\" fristgerecht mündlich gerügt. Den Beweis der\nmündlichen Mängelrüge kann die Beklagte durch die Befragung ihrer Organe nicht\nführen. Es liegen keine Indizien dafür vor, dass nach der erfolgten schriftlichen Rüge\nvom 22. Mai 2008 mündlich weitere Mängel gerügt worden sind, insbesondere nicht in\nBezug auf die Anlagen in Qatar. Die Tatsache, dass die Beklagte auf Schreiben der\nKlägerin nicht oder sehr spät reagierte und den Kontakt eher mied als suchte, deutet\nebenfalls daraufhin, dass keine mündlichen Rügen erfolgten. Nachdem die Klägerin die\nMängelrügen betreffend die Anlage Neuseeland mit Schreiben vom 23./27. Mai 2008\n(kläg. act. 17 und 18) zurückgewiesen und sie ihre Rechtsschutzversicherung\neingeschaltet hatte, kann auch ausgeschlossen werden, dass die Beklagte nur\nmündlich statt schriftlich gerügt hat. Dies widerspräche – wie bereits ausgeführt – jeder\nLebenserfahrung. Nach Auftreten von Meinungsverschiedenheiten wird aus\nBeweisgründen in der Regel nur noch schriftlich gerügt. Auf die Befragung der Organe\nder Beklagten kann somit verzichtet werden (vgl. Leuenberger/Uffer-Tobler,\nKommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, N 3b zu Art. 101 ZPO).\nAllfällige Mängelrechte in Bezug auf die Anlagen in Qatar sind verwirkt. Entsprechend\nist der für die beiden nach Qatar gelieferten Anlagen in Rechnung gestellte Werklohn\ngeschuldet.\n\n"}