{"Signatur": "SG_DEP_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-08-24", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_999_HG-2009-30_2010-08-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1715&type=1563347022&cHash=d9199aa62630f662bbb83e8984e2ebc2", "Checksum": "5cd0c5002d5f742efa99823951bc6a74"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:41:28", "Num": ["HG.2009.30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 24.08.2010 HG.2009.30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 367 Abs. 1 OR (SR 220). Der Besteller hat die bei der Prüfung erkannten Mängel sofort nach ihrer Entdeckung zu rügen. Eine Mängelrüge, die rund sieben Tage nach der Montage und Inbetriebnahme einer direkt vom Unternehmer an den Kunden des Bestellers gelieferten Anlage erhoben wird, ist rechtzeitig. Ein Mangel liegt insbesondere dann nicht vor, wenn der Besteller das gelieferte Werk bei der Montage verändert hat, und dieser darauf zurückzuführen ist (Handelsgericht St. Gallen, 24. August 2010, HG. 2009.30)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:41:28", "Checksum": "098620c34d293f5eff89a23f9f295050", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 24.08.2010 HG.2009.30\nRegeste:\nArt. 367 Abs. 1 OR (SR 220). Der Besteller hat die bei der Prüfung erkannten Mängel sofort nach ihrer Entdeckung zu rügen. Eine Mängelrüge, die rund sieben Tage nach der Montage und Inbetriebnahme einer direkt vom Unternehmer an den Kunden des Bestellers gelieferten Anlage erhoben wird, ist rechtzeitig. Ein Mangel liegt insbesondere dann nicht vor, wenn der Besteller das gelieferte Werk bei der Montage verändert hat, und dieser darauf zurückzuführen ist (Handelsgericht St. Gallen, 24. August 2010, HG. 2009.30).\n\nvertritt deshalb die Ansicht, dass bezüglich Rechtzeitigkeit der Mängelrüge der\nBesteller zu beweisen hat, dass er die Anzeige rechtzeitig abgesandt hat. Dagegen hat\nder Unternehmer nachzuweisen, dass die Mängelrüge verspätet war, bzw. dass es\nwegen verspäteter Anzeige eine Annahme gegeben hat. Die Beweislast für die\nMängelrüge müsse deshalb beiden Parteien auferlegt werden und je nach\nAngemessenheit der einen oder der anderen Partei (vgl. Bühler, Zürcher Kommentar, N\n58 ff. zu Art. 367 OR; BSK OR I-Zindel/Pulver, Art. 367 N 32 f.).\n\nDie Rechtsprechung und die Lehrmeinungen sind bezüglich Beweislast somit nicht\neindeutig. Im vorliegenden Fall scheint die umstrittene Frage aber nicht von\nentscheidender Bedeutung zu sein, ergibt sich doch bezüglich Rechtzeitigkeit der\nMängelrüge was folgt:\n\nDie für Neuseeland hergestellte Anlage wurde am 12. März 2008 in Container verladen\nund dann gemäss dem bekl. act. 3 am 25. März 2008 in La Spezia verschifft. Der\nAnkunftszeitpunkt in Neuseeland ist nicht bekannt und ergibt sich konkret auch nicht\naus den Akten. Vieles spricht aber dafür, dass dies Mitte April 2008 der Fall gewesen\nsein muss. So bediente die Klägerin die Beklagte am 14. April 2008 auf deren Anfrage\nhin mit Unterlagen für das Förderband, welche die Beklagte wohl für das\nZusammensetzen des Förderbands benötigte (kläg. act. 10). Am 2. Mai 2008\nschliesslich erhielt die Klägerin von der Beklagten den Auftrag, eine Kippsicherung für\ndas Förderband in Neuseeland zu planen und zu produzieren (kläg. act. 13a). Am 5.\nMai 2008 gelangte die Beklagte mit einer Anfrage betreffend Steuerung und die\nUmplatzierung der Stützen an die Klägerin (vgl. kläg. act. 15, 28). Es kann somit davon\nausgegangen werden, dass die Anlage in Neuseeland in der Zeit von ca. Mitte April\n2008 bis ca. Mitte Mai 2008 zusammengesetzt und in Betrieb genommen wurde. Für\ndiese Annahme spricht auch die Tatsache, dass die Beklagte im bekl. act. 12\nMonteurkosten für die Zeit vom 30. April bis zum 15. Mai 2008 zur Verrechnung bringt.\n\nDie Beklagte behauptet mündliche Mängelrügen bereits im April 2008. Als Zeugen\nofferiert sie die Herren E. und F. Die mündlichen Mängelrügen werden durch die\nKlägerin bestritten. Herr F. ist einziges Verwaltungsratsmitglied der Beklagten, Herr E.\nGeschäftsführer mit Einzelunterschrift (kläg. act. 24). Die als Zeugen angerufenen\nPersonen könnten somit auf Grund ihrer leitenden Stellung bei der Beklagten nicht als\nZeugen sondern nur als Partei einvernommen werden. Auf deren Befragung kann aber,\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nwie nachfolgend auszuführen ist, verzichtet werden. Fest steht, dass die Beklagte am\n22. Mai 2008 schriftlich gerügt hat (kläg. act. 16), und ab Mitte April bis anfangs Mai\ndiverse Kontakte per Mail stattgefunden haben (kläg. act. 12 bis 15, 28). Die schriftliche\nMängelrüge erfolgte rund sieben Tage nach der Beendigung der Montagearbeiten.\nDarin rügt die Beklagte konkret und substantiiert vier Mängel:\n\n– Für die Montage des Laufstegs hätten diverse Modifikationen vorgenommen werden\nmüssen;\n\n– Für die Montage der Endschalter hätten Halterungen gebaut und angebracht\nwerden müssen;\n\n– Der Fahrantrieb sei völlig falsch dimensioniert; es habe ein Frequenzumrichter\nnachgerüstet werden müssen und\n\n– Die gelieferten Getriebemotoren entsprächen nicht der vereinbarten Marke und\nmüssten eventuell ausgetauscht werden.\n\nNachdem die Parteien über die Montage der Endschalter und auch des Laufstegs und\nüber eine Kippsicherung für das Förderband per E-Mail anfangs Mai korrespondiert\nhatten (kläg. act. 12 bis 15), und davon ausgegangen werden kann, dass die Anlage\nNeuseeland Mitte Mai 2008 fertig installiert war, steht fest, dass die Mängelrüge in\nBezug auf diese Punkte rechtzeitig (allenfalls mündlich schon vor dem 22. Mai 2008)\nerfolgt ist. Auch die Rüge betreffend Fahrantrieb erfolgte rechtzeitig, nämlich rund\nsieben Tage nach Beendigung der Montagearbeiten. Die Klägerin brachte in diesem\nZusammenhang vor, die Beklagte habe, wie aus ihrer schriftlichen Mängelrüge vom 22.\nMai 2008 hervorgehe, die Mängel zuerst behoben (ausgenommen den Getriebemotor)\nund erst später gerügt, womit die Mängelrüge nicht sofort (vgl. Gauch, a.a.O., N 2141)\nerfolgt sei. Diese sei verspätet, da die Prüfung und Rüge vor der Mängelbehebung\nhätte erfolgen müssen (Art. 370 OR). Vorliegend ist jedoch davon auszugehen, dass es\nerst nach Abschluss der Montagearbeiten möglich war, die Dimension des\nFahrantriebs und generell das Funktionieren der Anlage zu prüfen. Verspätet aber\nerfolgte die Rüge betreffend Getriebemotor. Die Lieferung des angeblich falschen\nMotors konnte und musste die Beklagte sofort nach Öffnen der Container feststellen.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nEntsprechend hätte sie die Rüge früher, nämlich sofort nach der Entdeckung des\nvermeintlichen Mangels, anbringen müssen. Wie nachfolgend auszuführen ist, liegt\naber in Bezug auf den Getriebemotor kein Mangel vor.\n\n"}