Die von der Klägerin vor Kantonsgericht Glarus erhobene Verrechnungsforderung decke sich betragsmässig (bis auf 2 Cent) mit dem Begehren vor Handelsgericht. Die Klägerin habe auch nur Akten, welche schon vor Kantonsgericht Glarus im Recht gelegen hätten, eingereicht. Vergleiche man nun die von der Klägerin vor Handelsgericht ins Recht gelegten Akten mit dem Prozessstoff vor Kantonsgericht Glarus, so ergebe sich eine völlige Übereinstimmung. Mit der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte