Die Beschränkung der Rechtskraftwirkung auf den beurteilten Anspruch hat unter anderem zur Folge, dass etwa der Entscheid über eine Teilklage auch spätere Teilklagen nicht ausschliesst, selbst dann, wenn in ihm der Anspruch als Ganzes vorfrageweise zu prüfen war (Guldener, a.a.O., S. 66 Fn. 27; Frank/Sträuli/Messmer, N 12 zu § 191 ZPO/ZH; Leuenberger/Uffer-Tobler, N 2c zu Art.