Klägerin (T. AG) gewesen sei, diese Forderungen nicht bestehen würden. Schliesslich hielt die S. AG fest, dass sie, soweit die Klage geschützt werde, im entsprechenden Umfang Verrechnung geltend mache mit der ihr aus dem Geschäft vom 3. Juli 2007 (Kauf von 5 Mio. Liter Flugzeugtreibstoff) gegen die T. AG zustehenden Forderung aus der vorausbezahlten, aber bis heute nicht erbrachten Treibstofflieferung in Höhe von EUR 2'010'358.98 (bekl.act. 1, insbes. Rz. 40, 43 und 54).