{"Signatur": "SG_DEP_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-03-02", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_999_HG-2009-220_2011-03-02.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1755&type=1563347022&cHash=11f69164f5ca9e7f5ff6c8a3d5b303b9", "Checksum": "2a6b90d5fc3eac215c6cf7efbcb5e251"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:35:05", "Num": ["HG.2009.220"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 02.03.2011 HG.2009.220"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 79, Art. 80 lit. a, Art. 89 Abs. 1 ZPO (sGS 961.2). Die Einrede der abgeurteilten Sache (res iudicata) ist nicht begründet, da das Kantonsgericht Glarus trotz des Vorliegens des gleichen Sachverhalts nicht sämtliche gegenseitigen Ansprüche der Parteien, insbesondere die verrechnungsweise geltend gemachten Ansprüche der Klägerin, beurteilt hat (Handelsgericht, 2. März 2011, HG.2009.220)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:35:05", "Checksum": "7c37738cdb7086552037d78fd7524553", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 02.03.2011 HG.2009.220\nRegeste:\nArt. 79, Art. 80 lit. a, Art. 89 Abs. 1 ZPO (sGS 961.2). Die Einrede der abgeurteilten Sache (res iudicata) ist nicht begründet, da das Kantonsgericht Glarus trotz des Vorliegens des gleichen Sachverhalts nicht sämtliche gegenseitigen Ansprüche der Parteien, insbesondere die verrechnungsweise geltend gemachten Ansprüche der Klägerin, beurteilt hat (Handelsgericht, 2. März 2011, HG.2009.220).\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nder sich daraus ergebenden Saldoforderung noviert worden wären. Vorliegend handelt\nes sich um Einzellieferungen, womit jede Lieferung einen eigenen Sachverhalt darstellt\nund separat abzurechnen war. Zudem umfassen die von der Beklagten vor\nKantonsgericht Glarus geltend gemachten Forderungen auch\nSchadenersatzansprüche, die – auch wenn von der Vereinbarung eines\nKontokorrentverhältnisses auszugehen wäre – in jedem Fall nicht von diesem umfasst\nwürden. Auch das Kantonsgericht Glarus ist nicht von der Vereinbarung eines\nKontokorrentverhältnisses ausgegangen, sondern es hatte ausschliesslich Forderungen\nund Gegenforderungen der Parteien einander gegenüber gestellt und die\nGegenforderungen der S. GmbH soweit beurteilt, als nicht ein Saldo zu Gunsten der T.\nAG resultierte.\n\nAufgrund dieser Überlegungen ist auf die Klage einzutreten.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/13\n"}