{"Signatur": "SG_DEP_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-03-02", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_999_HG-2009-220_2011-03-02.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1755&type=1563347022&cHash=11f69164f5ca9e7f5ff6c8a3d5b303b9", "Checksum": "2a6b90d5fc3eac215c6cf7efbcb5e251"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:35:05", "Num": ["HG.2009.220"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 02.03.2011 HG.2009.220"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 79, Art. 80 lit. a, Art. 89 Abs. 1 ZPO (sGS 961.2). Die Einrede der abgeurteilten Sache (res iudicata) ist nicht begründet, da das Kantonsgericht Glarus trotz des Vorliegens des gleichen Sachverhalts nicht sämtliche gegenseitigen Ansprüche der Parteien, insbesondere die verrechnungsweise geltend gemachten Ansprüche der Klägerin, beurteilt hat (Handelsgericht, 2. März 2011, HG.2009.220)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:35:05", "Checksum": "7c37738cdb7086552037d78fd7524553", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 02.03.2011 HG.2009.220\nRegeste:\nArt. 79, Art. 80 lit. a, Art. 89 Abs. 1 ZPO (sGS 961.2). Die Einrede der abgeurteilten Sache (res iudicata) ist nicht begründet, da das Kantonsgericht Glarus trotz des Vorliegens des gleichen Sachverhalts nicht sämtliche gegenseitigen Ansprüche der Parteien, insbesondere die verrechnungsweise geltend gemachten Ansprüche der Klägerin, beurteilt hat (Handelsgericht, 2. März 2011, HG.2009.220).\n\nDie Beschränkung der Rechtskraftwirkung auf den beurteilten Anspruch hat unter\nanderem zur Folge, dass etwa der Entscheid über eine Teilklage auch spätere\nTeilklagen nicht ausschliesst, selbst dann, wenn in ihm der Anspruch als Ganzes\nvorfrageweise zu prüfen war (Guldener, a.a.O., S. 66 Fn. 27; Frank/Sträuli/Messmer, N\n12 zu § 191 ZPO/ZH; Leuenberger/Uffer-Tobler, N 2c zu Art. 89 ZPO). Der neue\nAnspruch ist aber trotz abweichender Umschreibung vom Beurteilten nicht\nverschieden, wenn er in diesem bereits enthalten war, wenn im neuen Verfahren bloss\ndas kontradiktorische Gegenteil zur Beurteilung gestellt wird oder wenn die im ersten\nProzess beurteilte Hauptfrage für die Vorfrage des zweiten Prozesses von präjudizieller\nBedeutung ist. Andererseits sind Rechtsbehauptungen trotz gleichen Wortlauts dann\nnicht identisch, wenn sie nicht auf dem gleichen Entstehungsgrund, d.h. auf denselben\nTatsachen und rechtlichen Umständen, beruhen (BGE 121 III 474 E. 4a; 123 III 16 E 2a;\nLeuenberger/Uffer-Tobler, N 2b zu Art. 89 ZPO; Staehelin/Staehelin/Grolimund, a.a.O.,\n§ 24 N 16 f.).\n\naa) Die Beklagte machte geltend, das Kantonsgericht Glarus habe die Forderung der\nBeklagten beurteilt, welche die Zahlung einer Geldsumme als Saldo aus diversen, zur\nVerrechnung gebrachten gegenseitigen Ansprüchen zum Gegenstand gehabt habe.\nDiese habe auf der Forderungszusammenstellung der Beklagten (bekl.act. 3/51: Saldo\ndes von der Beklagten geführten Euro-Kontos von EUR 1'368'211.95; bekl.act. 3/50:\nSaldo des von der Beklagten geführten US-Dollar-Kontos mit einem Saldo von\nUSD 584'500.00), der selben in Betreibung gesetzten Summe (bekl.act. 3/37) und der\nschliesslich erhobenen Klage (Urteil KG GL S. 8) gefusst. Das Kantonsgericht Glarus\nhabe dazu die einzelnen Positionen (Soll / Haben) aufgestellt und den Saldo beurteilt\n(Urteil KG GL S. 8), wobei es unter anderem die Lieferscheine zugrunde gelegt habe\n(Urteil KG GL S. 20 ff.). In Erwägung III.18 (Urteil KG GL S. 26) habe es den von der\nBeklagten eingeforderten Saldo beurteilt, unter anderem unter Einbezug der Positionen\nder Klägerin. Dieselben Sachverhalte mache nun die Klägerin vor Handelsgericht\nwieder geltend. Die von der Klägerin vor Kantonsgericht Glarus erhobene\nVerrechnungsforderung decke sich betragsmässig (bis auf 2 Cent) mit dem Begehren\nvor Handelsgericht. Die Klägerin habe auch nur Akten, welche schon vor\nKantonsgericht Glarus im Recht gelegen hätten, eingereicht. Vergleiche man nun die\nvon der Klägerin vor Handelsgericht ins Recht gelegten Akten mit dem Prozessstoff vor\nKantonsgericht Glarus, so ergebe sich eine völlige Übereinstimmung. Mit der\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBeurteilung des Saldos habe das Kantonsgericht Glarus die darin aufgenommene\nGegenforderung der Klägerin schon mitbeurteilt. Insgesamt sei somit der Entscheid\nüber ein Saldoguthaben zwischen zwei Parteien nicht teilbar. Der Anspruch der einen\nPartei sei die Schuld der anderen.\n\nDie Klägerin bestritt die Ausführungen der Beklagten und brachte insbesondere vor, die\nBeklagte habe vor Kantonsgericht Glarus einen Anspruch gegen die Klägerin in der\nHöhe von Fr. 2'936'352.85 geltend gemacht. Dabei habe die Beklagte sämtliche ihr\nnach eigener Auffassung gegen die Klägerin zukommenden Forderungen zusammen\ngezählt und davon die von der Klägerin geleisteten Vorauszahlungen abgezogen. Das\nKantonsgericht Glarus sei in seinem Urteil zum Ergebnis gekommen, dass die\neingeklagte Forderung der Beklagten nicht bestehe. Es habe deshalb die\nVerrechnungseinrede und die zugrunde liegenden Verrechnungsforderungen der\nKlägerin nicht geprüft. Es habe ausdrücklich festgehalten, dass auf die\nVerrechnungserklärung der Klägerin zufolge Abweisung der Klage nicht einzugehen sei.\n\nbb) Die Beklagte machte vor Kantonsgericht Glarus einen Anspruch von\nFr. 2'936'352.85 für die Lieferung von Flugzeugtreibstoff, den Ersatz für Kosten der\nStandtage von Tanklastwagen, Annullierungskosten und weitere Ansprüche,\ninsbesondere Schadenersatzansprüche, geltend. Dabei zählte sie sämtliche\nAnsprüche, die ihr nach ihrer eigenen Auffassung gegenüber der Klägerin zukommen,\nzusammen und zog davon die von der Klägerin geleisteten Vorauszahlungen ab. Wie\nerwähnt, entspricht der Betrag von Fr. 2'936'352.85 den Saldi des von ihr geführten\nEuro-Kontos von EUR 1'368'211.95 (bekl.act. 3/51) und des US-Dollar-Kontos mit\neinem Saldo von USD 584'500.00 (bekl.act. 3/50; Urteil KG GL S. 7 f.). Die von der\nKlägerin im vorliegenden Verfahren genannten Vorauszahlungen für die Lieferung von\nFlugzeugtreibstoff wurden von der Beklagten im Verfahren vor Kantonsgericht Glarus\nnicht bestritten. Sie führte diese Beträge (2 mal EUR 136'500.00, EUR 959'200.00, EUR\n4'550'000.000) in ihrem Euro-Konto auf, worauf sich als Differenz zwischen den von ihr\ngeltend gemachten Forderungen, den Vorauszahlungen der Klägerin und zwei weiteren\nGutschriften nach ihrer Ansicht ein Saldo zu ihren Gunsten von EUR 1'368'211.95\nergab (bekl.act. 3/51), den sie im Verfahren vor Kantonsgericht Glarus geltend machte.\n\nDas Kantonsgericht Glarus führte auf Seite 8 (E. III.3.) die einzelnen Positionen des\nEuro- und USD-Kontos (bekl.act. 3/51, 3/50) auf und nummerierte die einzelnen\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}